Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Verkaufs-und Lieferbedingungen ALLGEMEINE VERKAUFS-UND LIEFERBEDINGUNGEN (Software + Softwarewartung)
1. VERTRAGSABSCHLUSS
Der Vertrag kommt zustande, wenn der Auftragnehmer innerhalb der Annahmefrist entweder eine schriftliche Auftragsbestätigung sendet oder die bestellten Vertragsgegenstände liefert. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen. Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Leistungen, die der Auftragnehmer oder ein von ihm namhaft gemachtes Subunternehmen im Rahmen dieses Vertrages durchführt.
2. VERTRAGSGEGENSTAND
2.1 Erwerb des Software-Nutzungsrechtes: Mit der Zahlung des vereinbarten Einmalbetrages erwirbt der Auftraggeber das nicht ausschließliche, nicht übertragbare und zeitlich unbeschränkte Nutzungsrecht der Software auf dem der Spezifikation entsprechenden Computersystem.
2.2 Dienstleistungen: Gegenstand des Vertrages kann die Erbringung von Dienstleistungen sein, z. B.: Ausarbeitung von Organisationskonzepten; Global-und Detailanalysen; Erstellung von Individualprogrammen; Anpassungen von Softwareprodukten; Lieferung und Installation von Software; Einschulung des Bedienungspersonals; Mitwirkung bei der Inbetriebnahme (Umstellungsunterstützung); Erstellen von Programmträgern (Kopien).
3. BIBLIOTHEKS-, STANDARDPROGRAMME UND SYSTEMSOFTWARE
3.1 Bibliotheks-, Standardprogramme und Systemsoftware werden in dem vom Hersteller spezifizierten Funktions-und Leistungsumfang geliefert. Die Verantwortung, daß der Funktions-und Leistungsumfang den betrieblichen Erfordernissen des Auftraggebers entspricht, liegt bei diesem.
3.2 Der Auftragnehmer liefert den neuesten freigegebenen und in seinem Besitz befindlichen Release der Programme, soferne nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. 4. INDIVIDUALPROGRAMME
4.1 Grundlage der Erstellung von Individualprogrammen ist die vom Auftraggeber firmenmäßig gezeichnete, vollständige schriftliche Leistungsbeschreibung.
4.2 Übernimmt der Auftragnehmer die Erstellung der schriftlichen Leistungsbeschreibung, so gelten hiefür die für Dienstleistungen zutreffenden Bedingungen. Die Verantwortung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der dem Auftragnehmer zu diesem Zweck zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen liegt beim Auftraggeber.
4.3 Nachträgliche Änderungen der Leistungsbeschreibung können zu Termin-und/oder Preisänderungen führen.
4.4 Ist die Ausführung des Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich, hat der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Ändert der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend, dass eine Ausführung möglich wird, kann der Auftragnehmer die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Auftraggebers oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber, kann der Auftragnehmer den Ersatz seiner bis dahin aufgelaufenen Kosten und Spesen verlangen.
5. DIENSTLEISTUNGEN
5.1 Dienstleistungen werden grundsätzlich nach tatsächlichem Zeitaufwand abgerechnet.
5.2 Für die Erbringung bestimmter Dienstleistungen vom Auftragnehmer genannte Aufwandsangaben sind Richtwerte, so ferne nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart wurde. In jedem Fall hat der Auftraggeber allfällige erhöhte Aufwendungen zu verantworten, die durch ihn oder seine Erfüllungsgehilfen verursacht wurden (z. B.: Nichtbereitstellung von Maschinenzeit, fehlende oder mangelhafte Testdaten, nicht oder mangelhaft ausgebildetes Bedienungspersonal).
5.3 Werden Dienstleistungen vereinbarungsgemäß nicht am Erfüllungsort erbracht, so gelten Wegzeiten ab Dienstort des mit der Erbringung der Leistung betrauten Softwarespezialisten als Arbeitszeit. 6. PREISE
6.1 Software-Nutzungsrecht: Der Auftragnehmer ist berechtigt, die am Tage der Lieferung gültigen Listenpreise zu verrechnen. Erhöht sich der Fakturenpreis gegenüber dem Vertragspreis um mehr als 7%, so hat der Auftraggeber das Recht, hinsichtlich des betroffenen Softwareprogramms vom Vertrag zurückzutreten. Die Kosten der zur Lieferung der Softwareprogramme notwendigen Programmträger werden gesondert in Rechnung gestellt. 6
.2 Dienstleistungen: Es wird der tatsächliche Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung jeweils gültigen Tarifen des Auftragnehmers, zuzüglich allfälliger Kosten für Fahrten, Tag-und Nächtigungsgelder, verrechnet. Die für die Erbringung der Dienstleistung notwendigen Materialien (Programmträger, Datenträger, Formulare und Testläufe usw.) sind vom Auftraggeber beizustellen oder werden vom Auftragnehmer gesondert in Rechnung gestellt. 7. LIEFERUNG 7.1 Die Lieferung von Softwareprodukten, Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten des Auftraggebers.
7.2 Teillieferungen, Teilleistungen und Vorlieferungen sind zulässig.
7.3 Eine aus beim Auftraggeber liegenden Gründen erforderliche Aufbewahrung von Liefergegenständen wird diesem verrechnet und gilt als Lieferung.
7.4 Wird der vereinbarte Liefertermin aus allein vom Auftragnehmer zu vertretenden Gründen überschritten, ist der Auftraggeber berechtigt, nach Setzen einer angemessenen, mindestens neunzigtägigen Nachfrist, vom Vertrag hinsichtlich der in Verzug befindlichen Lieferungen und Leistungen zurückzutreten.
7.5 Liefertermine für Individualprogramme rechnen ab dem Vorliegen der vom Auftraggeber firmenmäßig gezeichneten endgültigen Leistungsbeschreibung beim Auftragnehmer. 7.6 Die Lieferfrist wird durch alle vom Parteiwillen unabhängigen Umständen, wie z. B. nicht rechtzeitige Belieferung durch die Vorlieferanten, Fälle höherer Gewalt, unvorhersehbare Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Transport-und Verzollungsverzug, Transportschäden und Arbeitskonflikte, um die Dauer der Hinderung verlängert.
8. ÜBERGABE
8.1 Als Zeitpunkt gilt der Tag der Lieferung.
8.2 Der Auftraggeber hat die ihm gelieferte Software, insbesondere Individualprogramme und Anpassungen von Bibliotheks-und Standardprogrammen, auf Vollständigkeit und Übereinstimmung zu überprüfen.
8.3 Erfolgt innerhalb von 30 Tagen ab der Übergabe keine berechtigte schriftliche Mängelrüge an den Auftragnehmer, so gilt die Software als abgenommen. Unwesentliche Mängel verzögern die Programmabnahme nicht. Im Echtbetrieb befindliche Softwareprogramme gelten vom Auftraggeber als abgenommen.
8.4 Dienstleistungen gelten unmittelbar nach ihrer Erbringung als übernommen, soferne keine Mängelrüge erhoben wird. HIGH ORDER Computersysteme-Maria Oberpeilsteiner, Im Pyrach 12, 4400 Steyr, Austria Seite 1 9. ZAHLUNG 9.1 Der Auftragnehmer legt jeweils nach erfolgter Lieferung oder Leistung Rechnung. Erstrecken sich Leistungen vereinbarungsgemäß über einen Zeitraum von mehr als vier Wochen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach jeweils vier Wochen eine den erbrachten Leistungen entsprechende Teilrechnung zu legen.
9.2 Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen sind 14 Tage nach Fakturendatum ohne Abzug und spesenfrei fällig.
9.3 Die Einhaltung der zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Zahlungstermine aus diesem und anderen Rechtsgeschäften bildet eine wesentliche Voraussetzung für die Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in der Höhe von 7,5% über der Bankrate der Österreichischen Nationalbank verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier Raten im Falle von Teilzahlungen ist der Auftragnehmer berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen und übergebene Akzepte fällig zu stellen.
9.4 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Garantie-oder Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen Bemängelungen zurückzuhalten. 10. GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG 10.1 Der Auftragnehmer leistet Gewähr, dass die vertragsgegenständliche Software vollständig auf einen einwandfrei lesbaren Datenträger kopiert wurde. Sonstige Mängel unterliegen der Gewährleistung, wenn sie reproduzierbar sind.
10.2 Der Auftragnehmer ist im Rahmen seiner Gewährleistung bzw. Haftung binnen 6 Monaten nach Lieferung verpflichtet, Mängel der Vertragsgegenstände bzw. der vertraglich Dienstleistungen, die bei Übergabe vorhanden waren, nach seiner Wahl am Erfüllungsort durch Verbesserung, kostenlosen Austausch, Preisminderung bei sonstiger Brauchbarkeit oder Gutschrift gegen Rücknahme der mangelhaften Vertragsgegenstände innerhalb angemessener Frist zu beheben. Voraussetzung hierfür ist eine schriftliche Mängelrüge des Auftraggebers, welche dieser unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von 30 Tagen ab der Übergabe der Lieferung oder Leistung erhebt. Sonstige Rechtsfolgen der Mangelhaftigkeit der Vertragsgegenstände sind ausgeschlossen. Für Fremdsoftware gelten die Bestimmungen des jeweiligen Herstellers.
10.3 Von der Gewährleistung ausgenommen sind Mängelbehebungen infolge externer Einflüsse (wie z.B. Eingriffe durch den Auftraggeber, dessen Erfüllungsgehilfen oder Dritte) oder infolge der Verwendung der Vertragsgegenstände auf einem anderen als dem spezifizierten Computersystem bzw. aufgrund nicht widmungsgemäßer Verwendung der vertragsgegenständlichen Softwareprogramme. Werden die Vertragsgegenstände in Verbindung mit Geräten und/oder Programmen Dritter und/oder vom Auftraggeber oder dessen Erfüllungsgehilfen selbst erstellter Programme eingesetzt, besteht eine Gewährleistung für Funktions- und Leistungsmängel der Vertragsgegenstände nur dann, wenn solche Mängel auch ohne eine derartige Verbindung auftreten.
10.4 Der Auftragnehmer haftet für Schäden nur, wenn ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. In jedem Fall ist eine Haftung für Folgeschäden und Vermögensschäden, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, entgangenen Gewinns, erwarteter, aber nicht eingetretener Ersparnisse, Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber, mittelbare Schäden sowie Schäden an aufgezeichneten Daten, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
11. SONSTIGE LEISTUNGEN Für alle Vereinbarungen über Lieferung und Installation von Hardware und Wartungsleistungen für Hard-und Software gelten jeweils die für diese Leistungen zugrundeliegenden Allgemeinen Bedingungen und bilden in jedem Fall eigene Rechtsgeschäfte, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
12. MARKEN, URHEBERRECHT UND EXPORT
12.1 Sämtliche auf den Produkten angeführte Marken sind und bleiben Eigentum der Lieferanten. Jede Benutzung erfordert die Genehmigung durch den entsprechenden Lieferanten.
12.2 Soweit Software zum Lieferumfang gehört, wird diese dem gewerblichen Käufer allein zum einmaligen Wiederverkauf und dem Endkunden zur alleinigen Nutzung überlassen, d.h. er darf diese weder kopieren noch verändern, noch anderen zur Nutzung überlassen. Ein mehrfaches Nutzungsrecht bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Die Software wird gemäß den Lizenzverträgen der Lieferanten geliefert, deren Einhaltung der Kunde bereits an dieser Stelle zusichert.
12.3 Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Ausfuhr verschiedener Produkte der Firma HIGH ORDER Computersysteme-Stefan Oberpeilsteiner Software GmbH behördlicher Genehmigung bedarf. Die Wiederausfuhr unterliegt den österreichischen, EU-und US-amerikanischen Ausfuhrbestimmungen. Der Kunde verpflichtet sich, die entsprechenden Genehmigungen selbst einzuholen und die Firma HIGH ORDER Computersysteme-Stefan Oberpeilsteiner Software GmbH hinsichtlich aller Ansprüche, die aus Versäumnissen betreffend die Einholung von Genehmigungen resultieren, klag-und schadlos zu halten.
13. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
13.1 Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
13.2 Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen. Für eventuelle Streitigkeiten gilt die ausschließliche örtliche Zuständigkeit des sachlich in Betracht kommenden Gerichtes in Wien als vereinbart. Es gilt österreichisches Recht.
13.3 Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht. HIGH ORDER Computersysteme-Stefan Oberpeilsteiner, Im Pyrach 12, 4400 Steyr, Austria Seite 2 ALLGEMEINE VERKAUFS-UND LIEFERBEDINGUNGEN (Software-Support)
1. VERTRAGSUMFANG UND GÜLTIGKEIT Die nachstehenden Bedingungen für alle Dienstleistungen und Lieferungen, die der Auftragnehmer oder ein von ihm namhaft gemachtes Subunternehmen im Rahmen dieses Vertrages für die in Österreich installierten Computersysteme durchgeführt. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen.
2. VERTRAGSGEGENSTAND Die Durchführung der jeweils in der Leistungsbeschreibung definierten vertragsgegenständlichen Leistungen durch den Auftragnehmer erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart wurde, nach seiner Wahl am Standort des vertragsgegenständlichen Produktes oder in den Geschäftsräumen des Auftragnehmers oder des Subunternehmens innerhalb der jeweils normalen Arbeitszeit. Erfolgt auf Wunsch des Auftraggebers eine Leistungserbringung außerhalb der normalen Arbeitszeit, werden die Mehrkosten gesondert in Rechnung gestellt. Die Auswahl des die vertragsgegenständlichen Leistungen erbringenden Mitarbeiters obliegt dem Auftragnehmer, der berechtigt ist, hiefür auch Dritte heranzuziehen. Der Auftraggeber wird sicherstellen, dass er oder eine von ihm beauftragte Person während der Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen am Standort anwesend ist und die vom Auftragnehmer gelieferten und zur Verfügung gestellten Hilfsmittel sowie Datenträger, Testgeräte, Wartungspläne, Testprogramme sowie Handbücher und Dokumentationen verfügbar sind. Bei Wartung von Fremdsoftwareprodukten gelten die Bestimmungen der jeweiligen Hersteller.
3. PREISE 3.1 Die genannten Preise verstehen sich ab Erfüllungsort. Die Kosten von Programmträgern (z.B. Magnetbändern, Magnetplatten, Magnetbandkassetten) sowie Dokumentationen und allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt. 3.2 Für Dienstleistungen, die in den Räumlichkeiten des Auftraggebers erbracht werden, trägt der Auftraggeber die Kosten für Fahrt, Aufenthalt und Wegzeit für die mit der Ausführung der Dienstleistung beauftragten Personen des Auftragnehmers.
3.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei nach Vertragsabschluß eintretenden Steigerungen von Lohn-und Materialkosten bzw. sonstigen Kosten und Abgaben, die umseitig angeführten Pauschalbeträge entsprechend zu erhöhen und dem Auftraggeber ab dem auf die Erhöhung folgenden Monatsbeginn anzulasten. Die Erhöhungen gelten vom Auftraggeber von vornherein akzeptiert, wenn sie nicht mehr als 10% jährlich betragen.
3.4 Alle Gebühren und Steuern (insbesondere Ust) werden aufgrund der bei Vertragsabschluß bestehenden Gesetzeslage berechnet. Falls die Abgabenbehörden darüber hinaus nachträglich Steuern und Abgaben vorschreiben, gehen diese zu Lasten des Auftraggebers.
4. LIEFERTERMINE 4.1 Der Auftragnehmer ist bestrebt, innerhalb angemessener Frist auf die jeweiligen Anfragen des Auftraggebers während der normalen Arbeitszeit des Auftragnehmers Auskunft zu geben. 4.2 Dem Auftraggeber steht wegen Überschreitung der in Aussicht gestellten Termine weder das Recht auf Rücktritt noch auf Schadenersatz zu.
4.3 Teillieferungen und Vorlieferungen sind zulässig. 5. ZAHLUNG 5.1 Die vereinbarten Pauschalkostenbeträge sind vom Auftraggeber für das Kalenderjahr/Teiljahr im vorhinein zahlbar. 5.2 Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen sind 14 Tage nach Fakturendatum ohne Abzug und spesenfrei fällig. 5.3 Die Einhaltung der zwischen den Vertragspartnern vereinbarten Zahlungstermine aus diesem und anderen Rechtsgeschäften bildet eine wesentliche Voraussetzung für die Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in der Höhe von 7,5% über der Bankrate der Österreichischen Nationalbank verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier Raten im Falle von Teilzahlungen ist der Auftragnehmer berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen und übergebene Akzepte fällig zu stellen.
5.4 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Garantie-oder Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen Bemängelungen zurückzuhalten. 6. VERTRAGSDAUER
6.1 Das Vertragsverhältnis, welches eine fachgerechte Installation des ordnungsgemäß erworbenen vertragsgegenständlichen Softwareprogrammes voraussetzt, beginnt mit Unterzeichnung des Vertrages und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Dieser Vertrag kann unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres von einem der Vertragspartner schriftlich gekündigt werden, frühestens jedoch nach Ablauf des
36. Vertragsmonates. Wenn das vertragsgegenständliche Softwareprogramm nachweislich außer Betrieb gestellt wird oder untergeht, kann das Vertragsverhältnis unter Berücksichtigung einer dreimonatigen Kündigungsfrist vorzeitig aufgelöst werden. In diesem Fall wird für die nicht konsumierte Leistung der aliquote Teil des Jahrespauschales auf ein vom Auftraggeber bekanntzugebendes österreichisches Bankkonto überwiesen.
7. HAFTUNG Der Auftragnehmer haftet für Schäden nur, wenn ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. In jedem Fall ist eine Haftung für Folgeschäden und Vermögensschäden, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, entgangenen Gewinns, erwarteter, aber nicht eingetretener Ersparnisse, Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber, mittelbare Schäden sowie Schäden an aufgezeichneten Daten, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. 8. STANDORT Der Standort der vertragsgegenständlichen Computersysteme ist vertraglich festgelegt. Bei einem eventuellen Standortwechsel der Computersysteme ist der Auftragnehmer berechtigt, den Pauschalkostenersatz neu festzulegen oder den Vertrag vorzeitig aufzulösen. 9. MARKEN, URHEBERRECHT UND EXPORT
9.1 Sämtliche auf den Produkten angeführte Marken sind und bleiben Eigentum der Lieferanten. Jede Benutzung erfordert die Genehmigung durch den entsprechenden Lieferanten. 9.2 Soweit Software zum Lieferumfang gehört, wird diese dem gewerblichen Käufer allein zum einmaligen Wiederverkauf und dem Endkunden zur alleinigen Nutzung überlassen, d.h. er darf diese weder kopieren noch verändern, noch anderen zur Nutzung überlassen. Ein mehrfaches Nutzungsrecht bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Die Software wird gemäß den Lizenzverträgen der Lieferanten geliefert, deren Einhaltung der Kunde bereits an dieser Stelle zusichert.
9.3 Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Ausfuhr verschiedener Produkte der Firma HIGH ORDER Computersysteme-Stefan Oberpeilsteiner Software GmbH behördlicher Genehmigung bedarf. Die Wiederausfuhr unterliegt den österreichischen, EU-und US-amerikanischen Ausfuhrbestimmungen. Der Kunde verpflichtet sich, die entsprechenden Genehmigungen selbst einzuholen und die Firma HIGH ORDER Computersysteme-Maria Oberpeilsteiner hinsichtlich aller Ansprüche, die aus Versäumnissen betreffend die Einholung von Genehmigungen resultieren, klag-und schadlos zu halten. HIGH ORDER Computersysteme-Maria Oberpeilsteiner, Im Pyrach 12, 4400 Steyr, Austria Seite 3 10. SCHLUSSBESTIMMUNGEN 10.1 Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers. 10.2 Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen. Für eventuelle Streitigkeiten gilt die ausschließliche örtliche Zuständigkeit des sachlich in Betracht kommenden Gerichtes in Wien als vereinbart. Es gilt innerstaatliches österreichisches Recht.
10.3 Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht. HIGH ORDER Computersysteme-Maria Oberpeilsteiner, Im Pyrach 12, 4400 Steyr, Austria Seite 4